1. Allgemeines

Baltic Jobs GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Baltic Jobs GmbH ist seit dem 01.03.2008 tarifgebundenes Mitglied im Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) mit Bindung an das IGZ/DGB-Tarifwerk. Unsere Zeitarbeitnehmer (m/w/d) werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit nachfolgend Mitarbeiter genannt.

2. Arbeitnehmer­überlassungsvertrag (AÜV)

Nach Art. 1 § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bedarf der Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Verleiher (Baltic Jobs GmbH) der Schriftform. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden oder durch Baltic Jobs GmbH mittels einer separaten Vereinbarung ergänzend bestätigt werden. Einseitige Änderungen des AÜV sind unzulässig und daher unwirksam. An Angebote ist Baltic Jobs GmbH gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum vom Entleiher angenommen werden.

3. Rechtsstellung

Der Abschluss eines AÜV begründet kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und dem Entleiher. Baltic Jobs GmbH ist der Arbeitgeber und gewährleistet die Beachtung aller arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften.

4. Direktionsrecht

Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegt der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht des Entleihers und er hat dessen Anweisungen Folge zu leisten. Änderungen der Einsatzdauer, der Einsatzzeit, des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit bedürfen der Vereinbarung zwischen Entleiher und Baltic Jobs GmbH.

5. Sonstige Pflichten von Baltic Jobs GmbH

Baltic Jobs GmbH verpflichtet sich, die Mitarbeiter vor der Überlassung auf Ihre berufliche Qualifikation zu prüfen und außerdem auf Anforderung des Entleihers, die entsprechenden Qualifikationsnachweise (Führerschein, Facharbeiterbrief und ähnliches), vorzulegen. Baltic Jobs GmbH weist die Mitarbeiter vor der Überlassung darauf hin, dass sie über alle ihnen beim Entleiher bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren haben und dass diese Verpflichtung auch nach Beendigung des Einsatzes beim Entleiher fortbesteht.

6. Einsatz des Mitarbeiters

Der Mitarbeiter darf nur die seinem Berufsbild entsprechende Tätigkeiten ausführen und nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich und zugelassen sind und in deren Benutzung er durch den Entleiher unterwiesen wurde. Baltic Jobs GmbH ist der Zutritt zum Tätigkeitsort des Mitarbeiters zu ermöglichen. Aufgrund gesetzlicher Regelung ist der Entleiher verpflichtet, auf Anforderung Baltic Jobs GmbH die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Mitarbeiter in seinem Betrieb zu nennen.

7. Dienstleistungsgarantie

Sollten Sie bis zum dritten Arbeitstag feststellen, dass unser Mitarbeiter Ihrem Anforderungsprofil nicht entspricht und Sie dieses bis zum Ende des dritten Arbeitstages bei uns schriftlich rügen (per Email reicht), erfolgt keine Berechnung der geleisteten Arbeit. Ab dem vierten Tag kann der Entleiher den Mitarbeiter nur dann durch schriftliche Erklärung gegenüber Baltic Jobs GmbH fristlos zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer Personen- und/oder Verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde.

8. Austausch eines Mitarbeiters

In den Fällen der Zurückweisung ist Baltic Jobs GmbH berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen. Baltic Jobs GmbH ist berechtigt, den Mitarbeiter aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Austausch erfolgt spätestens beim Ausscheiden des überlassenen Mitarbeiters bei Baltic Jobs GmbH. Baltic Jobs GmbH ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Entleihers zu berücksichtigen.

9. Rücktritt/Leistungsbefreiung

Baltic Jobs GmbH kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Mitarbeitern durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche Umstände sind insbesondere ein Arbeitskampf, gleich ob im Betrieb des Entleihers oder bei Baltic Jobs GmbH, hoheitliche Maßnahmen usw. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn Baltic Jobs GmbH die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat. Soweit Baltic Jobs GmbH berechtigt ist, vom Rücktritt oder teilweisen Rücktritt Gebrauch zu machen, sind Schadensersatzansprüche des Entleihers – aus welchem Rechtsgrunde auch immer – ausgeschlossen.

10. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde Baltic Jobs GmbH mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat Baltic Jobs GmbH das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein. Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde Baltic Jobs GmbH hierüber informieren. Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt oder wegen anderer Gründe nicht anfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen Baltic Jobs GmbH Mitarbeiters um 1,5 % bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen Baltic Jobs GmbH Mitarbeiters um insgesamt 3 %. Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist Baltic Jobs GmbH berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen, mindestens aber in Höhe der Mehrbelastung, zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von Baltic Jobs GmbH an Baltic Jobs GmbH Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. Notwendige Tariferhöhungen wird Baltic Jobs GmbH dem Kunden anzeigen und um die entsprechende Prozentzahl ab Gültigkeit des neuen Tarifvertrages anpassen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen. Baltic Jobs GmbH steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.

11. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters

Der Kunde wird Baltic Jobs GmbH unverzüglich mitteilen, wenn ein Baltic Jobs GmbH Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen Baltic Jobs GmbH Mitarbeiter.

12. Arbeitssicherheit und Arbeitszeitgesetz

Der Entleiher ist dafür verantwortlich, dass überlassene Mitarbeiter die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die an den Einsatzorten geltenden Ordnungsbestimmungen einhalten. Der Entleiher haftet bei Nichteinhaltung. Bei einem Arbeitsunfall ist Baltic Jobs GmbH unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht. Der Entleiher hat unverzüglich die Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII zu erstellen. Je eine Ausfertigung der Unfallanzeige ist an die für den Entleiher zuständige Berufsgenossenschaft zu senden. Eine Kopie dieser Meldung erhält Baltic Jobs GmbH. Der Entleiher trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Entleiher hat den Mitarbeiter und Baltic Jobs GmbH über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren, sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift VBG 100 ausübt, wird der Entleiher Baltic Jobs GmbH über jene vor Beginn dieser Tätigkeiten durchzuführende, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung informieren. Die für die auszuführende Tätigkeit erforderliche Vorsorgeuntersuchung wird Baltic Jobs GmbH veranlassen.

13. Haftung

Der Mitarbeiter untersteht für den Zeitraum des Einsatzes der Aufsicht und der Anleitung des Entleihers. Baltic Jobs GmbH haftet nicht für Schäden, die durch überlassene Mitarbeiter verursacht werden. Baltic Jobs GmbH haftet nur bei Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Mitarbeiters. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung eintreten. Für weitergehende Ansprüche haftet Baltic Jobs GmbH nicht, soweit die Haftung rechtlich wirksam ausgeschlossen werden kann. Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Baltic Jobs GmbH bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet Baltic Jobs GmbH bei eigenem Verschulden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Entleiher hat Baltic Jobs GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Mitarbeiter freizustellen. Die Haftung von Baltic Jobs GmbH ist für alle Schäden in Höhe von 2.000.000 Euro für Sachschäden durch eine Haftpflichtversicherung begrenzt. Verletzt Baltic Jobs GmbH eine Pflicht aus dem AÜV, so hat der Entleiher darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch Baltic Jobs GmbH zu vertreten ist.

14. Vermittlung

Für den Fall, dass der Entleiher mit einem – von Baltic Jobs GmbH an ihn – überlassenen Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht, wird ein Vermittlungshonorar gemäß folgender Staffel vereinbart:

Bei direkter Übernahme:
2,5 Brutto-Monatsgehälter

Bei einer Überlassungsdauer von 1-3 Monaten:
2 Brutto-Monatsgehälter

Bei einer Überlassungsdauer von 4-6 Monaten:
1,5 Brutto-Monatsgehälter

Bei einer Überlassungsdauer von 7-9 Monaten:
1 Brutto-Monatsgehalt

Bei einer Überlassungsdauer von 10-12 Monaten:
0,5 Brutto-Monatsgehalt

Geht ein zuvor überlassener Mitarbeiter innerhalb von 6 Monaten nach der Beendigung seines Einsatzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ein, hat Baltic Jobs GmbH einen Honoraranspruch in Höhe von einem BruttoMonatsgehalt. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Sämtliche Vermittlungsprovisionen werden zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und sind binnen 8 Tagen fällig.

15. Kündigung

Der AÜV kann in der ersten Woche mit einer Frist von drei Werktagen gekündigt werden, anschließend mit einer Frist von fünf vollen Arbeitstagen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Arbeitstage. Baltic Jobs GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Entleiher im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung zur Zahlung durch Baltic Jobs GmbH nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche von Baltic Jobs GmbH auf Schadensersatz etc. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie Baltic Jobs GmbH gegenüber ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung sind die bisherigen Leistungen entsprechend der Konditionen für den Gesamteinsatz zu vergüten.

16. Zuschläge

Mehrarbeitsstunden über die vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit werden wie folgt berechnet:

Montag – Samstag: 25 %
Nachtzuschlag: 23:00 bis 06:00 Uhr: 25 %
Zuschlag für Sonntagsarbeit: 50 %
Zuschlag für Arbeit an Feiertagen: 100 %

17. Inkasso

Baltic Jobs GmbH-Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung dürfen Mitarbeiter nicht mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Sie dürfen keine Vorschüsse oder Zahlungen in Empfang nehmen.

18. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich bzw. laut Rahmenvertrag nachträglich für die geleisteten Arbeitsstunden. Diese hat der Entleiher bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter entweder digital oder auf dem Tätigkeitsnachweis des Mitarbeiters durch Gegenzeichnung zu bestätigen. Ist eine zur Unterzeichnung befugte Person auf Entleihersseite nicht anwesend oder wird die Unterzeichnung verweigert, dann gilt die Unterzeichnung durch den Mitarbeiter von Baltic Jobs GmbH als maßgeblich. Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang innerhalb des vorgegebenen Zahlungszieles ohne Abzug zahlbar zu verlangen. Sicherheiten sind nach §§232 ff BGB zu stellen. Leistet der Entleiher diesem Verlangen nicht binnen angemessener Frist Folge und kommt in Schuldenverzug, kann Baltic Jobs GmbH die sofortige Vergütung aller erbrachten Leistungen, Verzinsung zum kaufmännischen Zinssatz und Ersatz der Kosten der Forderungsbeitreibung (z.B. Anwaltskosten, Inkassokosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten) verlangen.

19. Sonstiges

Die Parteien gehen von voller rechtlicher Wirksamkeit der Vereinbarung aus. Sollte das nicht der Fall sein, dann soll bei einer teilweisen Unwirksamkeit alles andere wirksam bleiben und der unwirksame Teil so ersetzt werden, wie es wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich haltbar ist.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute ist Kiel. Dieses gilt auch bei Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Baltic Jobs GmbH

Geschäftsführer: Marion Schröder
Handelsregister: Amtsgericht Kiel, 1883

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